15.12.2020

BVL ermöglicht Bekämpfung gravierender Viruserkrankung bei Rüben

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am 14.Dezember 2020 auf Grundlage des Artikels 53 der EU- Pflanzenschutzmittelverordnung dem Pflanzenschutzdienst Nordrhein-Westfalen eine Notfallzulassung zur begrenzten Saatgutbehandlung und Aussaat von Zuckerrübensaatgut mit dem Wirkstoff Thiamethoxam vom 1.Januar 2021 bis 30.April 2021 erteilt.

Die Saatgutbehandlung schützt die jungen Pflanzen gegen Blattläuse, die mit ihrer Saugtätigkeit verschiedene Vergilbungsviren übertragen und mit anderen Pflanzenschutzverfahren oder zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht hinreichend wirksam bekämpft werden können. Sie ist nur im geschlossenen System in zertifizierten Beizanlagen zulässig.
 
Das Virus hatte sich zuletzt in vielen Anbaugebieten der EU von Westen her ausgebreitet und auch in Deutschland regional zu gravierenden Pflanzenschäden und Ertragsverlusten geführt. Ohne wirksame Blattlaus- Bekämpfung in Hotspot-Gebieten muss von einer starken Ausbreitung der Rüben-Krankheit ausgegangen werden. Die Zulassung ist daher aus pflanzenepidemiologischer Sicht notwendig. Nur so kann die Ausbreitung der Viren bei Rüben eingedämmt werden.
 
Die Pflanzenzüchtung in Deutschland arbeitet – auch mit Förderung durch das BMEL – an der Entwicklung virustoleranter Zuckerrüben-Sorten, die einen Virusbefall ohne wesentliche Ertragseinbußen verkraften. Diese Sorten stehen allerdings derzeit noch nicht zur Verfügung. Auch deshalb ist die Notfallzulassung von Cruiser 600 FS durch das BVL nötig.
 
Das BVL erwartet, dass weitere Bundesländer mit starkem Virusbefall ähnliche Anträge stellen werden. Das Risiko für Nichtzielorganismen durch die Aussaat des behandelten Zuckerrübensaatgutes ist gering, da Zuckerrüben im Anbaujahr nicht blühen und daher wenig attraktiv für Bestäuber sind. Insbesondere um bestäubende Insekten vor Schäden zu schützen, wurden die Notfallzulassungen zusätzlich mit strengen Auflagen vor allem zum Insektenschutz verbunden:
 
* Die Saatgutbehandlung darf nur in zertifizierten Einrichtungen erfolgen.
* Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch eine verringerte Aussaatstärke und geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen).
* Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
* Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden.
* Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.
* Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Aussaatflächen sind vor der Aussaat zu informieren.
 
Außerdem hat sich das antragstellende Bundesland Nordrhein-Westfalen verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut nur dort eingesetzt wird, wo dies zur Abwehr großer Schäden im Rübenanbau notwendig ist. Dafür wird das Bundesland Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindliche Maßnahmen (z. B. durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung nach §6 und §8 des Pflanzenschutzgesetzes) erlassen, um die Risikominderung ab der Aussaat und über den 30. April 2021 der Notfallzulassung hinaus zu gewährleisten. Durch diese ergänzenden Maßnahmen in der Verantwortung des Landes war es dem BVL möglich, die Notfallzulassung zu genehmigen.
 
Hintergrund
 
Das BVL hat am 14.Dezember 2020 die Notfallzulassung zur Saatgutbehandlung von Zuckerrübensaatgut mit dem Mittel Cruiser 600 FS für das Bundesland Nordrhein-Westfalen auf einer Fläche von 40.000 ha ausschließlich für Hotspots in den westlichen Landesteilen (Anbaugebieten der Zuckerfabriken Euskirchen, Jülich und Appeldorn) erteilt. Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch weitere Beschränkungen der Aufwandmenge je Kilogramm Saatgut und die Verringerung der Aussaatstärke (Pflanzen je Hektar) gegenüber früheren Zulassungen deutlich reduziert. Notfallzulassungen werden nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Ein grundsätzlicher Ausschluss von auf EU-Ebene nicht genehmigten Wirkstoffen, ist dort nicht festgelegt. Notfallzulassungen werden erteilt, sofern eine Gefahr nicht anders abzuwenden ist.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

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